Allerspätestens am Montag, dem 2. September 2024 muss die Steuererklärung für Pflichtveranlagte beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Wer die Frist überschreitet, riskiert einen Verspätungszuschlag. Dieser beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer und mindestens 25 Euro pro Monat der Verspätung. "Erlassen werden kann der Verspätungszuschlag vom Finanzamt in Fällen, in denen eine Steuerrückerstattung fällig ist, die Steuerschuld null Euro beträgt oder wenn eine Verlängerung der Abgabefrist gewährt wird", erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern. Seit sechs Jahren darf aber nur mehr in Ausnahmefällen ein zeitlicher Aufschub zugesagt werden, da die Spielregeln verschärft wurden. Es muss ein triftiger Grund ohne eigenes Verschulden vorliegen.
Wann ist eine Steuererklärung verpflichtend?
- Wenn in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein Freibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erfasst ist.
- Wenn mehrere Jobs parallel angenommen und von zwei oder mehr Arbeitgebern Löhne oder Versorgungsbezüge überwiesen wurden (Steuerklasse VI).
- Wenn Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld, Insolvenzgeld oder Altersteilzeitzuschläge von über 410 Euro bezogen wurden.
- Wenn der ehemalige Arbeitgeber einen sonstigen Bezug wie eine Abfindung ausbezahlt und dieser ermäßigt besteuert wurde.
- Wenn in der Ehe oder Lebenspartnerschaft beide berufstätig und die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktorverfahren gewählt wurde.
- Wenn nach Scheidung oder Tod des Partners im selben Jahr wieder geheiratet wurde.
- Wenn weitere Einkünfte wie Mieten, Renten, ausländische oder Nebeneinkünfte vorliegen, die mehr als 410 Euro betrugen.
- Wenn der Ehegatte beschränkt steuerpflichtig ist und im EU-/EWR-Ausland lebt.
- Wenn ein Verlustvortrag geltend gemacht wurde.
- Wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen, bei denen keine Abgeltungssteuer erhoben wurde, vorliegen.
- Wenn die Rente über dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro pro Person in 2023 abzüglich Werbungskosten, Sonderausgabenpauschbetrag und des Rentenfreibetrags in Abhängigkeit vom Rentenbeginn liegt.
- Wenn das Finanzamt zu einer Abgabe auffordert.
Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.