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Wichtig für alle Eltern die Bafög beziehen!

HP DS

Kommt es für die Berechnung von Gebühren für Kindertagesstätten auf die Höhe des von den Eltern erzielten Einkommens im Sinne des Sozialhilferechts (§ 82 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - SGB XII) an, so gehört zu diesem Einkommen auch der als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Leistungen nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz. Dies entschied jetzt das Bundes­verwaltungs­gericht. (Urteil des BVerwG vom 17.12.2015, Az.: 5 C 8/15)

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