den Arbeitsbeginn /Arbeitsort für den nächsten Tag konkretisieren wird, besteht eine Pflicht zur Kenntnisnahme einer solchen Mitteilung auch in der Freizeit!
Das Lesen einer kurzen Nachricht stellt sich als zeitlich derart gering dar, dass es hierdurch zu keiner Unterbrechung der Ruhezeiten kommt.
So das BAG mit Urteil vom 23.08.2023; Az.: 5 AZR 349/22
Quelle: Kanzlei Stutzinger